StrategieVier - Die Agentur für Webentwicklung, SEO & Businessfotografie
Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der StrategieVier GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich

1.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für den gesamten Geschäftsverkehr der StrategieVier GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt).

1.1.2. Diese AGB dienen der ergänzenden Regelung und Klarstellung des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem einzelnen mit dem jeweiligen Auftraggeber (aus Gründen der Einfachheit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter) geschlossenen Vertrag richtet. Haben die Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen, welche von diesen AGB abweichen, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

1.1.3. Abweichende und entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht akzeptiert.

1.2. Leistungsangebot der Auftragnehmerin

1.2.1. Die Auftragnehmerin bietet als Medienunternehmen ihren Auftraggebern eine umfangreiche Betreuung im Bereich Online Marketing, Beratung, Texten, Fotografie, Film, Web- und Printdesign an.

1.2.2. Unter anderem werden die nachfolgenden Leistungen angeboten:
Webdesign, Produktdesign, Logo-Entwicklung, Corporate Design und Corporate Identity
Webentwicklung und -Programmierung, CMS-Beratung, User Experience
SEO-Beratung, Analysen und Optimierung
Fotografie (Business, Event, Image, Architektur)
Coaching für
WordPress, SEO-Texte, Texterstellung, SEO

1.2.3. Die genaue Festlegung der von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen erfolgt im jeweils zwischen den Parteien zu schließenden Individualvertrag.
1.2.4. Die Auftragnehmerin ist nach freiem pflichtgemäßem Ermessen dazu berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

1.2.5. Ein konkreter Erfolg ist durch die Auftragnehmerin nur geschuldet, wenn sich ein solcher aus der Art der beauftragten Leistungen ergeben kann. Bei reinen Beratungstätigkeiten kann die Auftragnehmerin eine erfolgreiche Umsetzung ihrer Ratschläge und Empfehlungen durch den Auftraggeber nicht gewährleisten.

1.3. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.3.1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbematerialien des Auftragnehmers stellen kein rechtsverbindliches Angebot desselben dar. Der Auftraggeber gibt durch Gegenzeichnung und Übergabe bzw. Übersendung des Auftragsformulars an den Auftragnehmer ein verbindliches Angebot diesem gegenüber ab. Ein Vertragsschluss kommt dann zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot ausdrücklich (z.B. durch Unterzeichnung oder Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail) annimmt oder mit der Vertragsausführung beginnt (z.B. Vereinbarung eines Termins für ein Foto-Shooting).
1.3.2. Falls die Parteien eine Anzahlung seitens des Auftraggebers vereinbart haben, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Eingang der Anzahlung zu verweigern. Verspätet sich der Eingang der Anzahlung aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verschieben sich vereinbarte Fristen und Fälligkeiten entsprechend nach hinten. Die Auftragnehmerin hat hierfür nicht einzustehen.

1.3.3. Der Tätigkeitsumfang und die konkret zu erbringenden Leistungen sowie das vom Auftraggeber zu zahlende Honorar richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen des Vertrages. Leistungsbeschreibungen und -darstellungen sind, soweit sie im Vertrag enthalten sind, nur dann als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, wenn diese explizit als solche gekennzeichnet sind.

 

1.4. Vergütung

1.4.1.Die Vergütung der Auftragnehmerin ergibt sich aus dem Angebot.

1.4.2.Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Dauerschuldverhältnissen mit wiederkehrender Leistungserbringung durch den Auftragnehmer (z.B. Coaching mit mehreren Unterrichtseinheiten, Beratung, etc.) die Vergütung jeweils zum Monatsersten des auf die Leistungserbringung folgenden Monates zur Zahlung fällig.

1.4.3.Bei Werkleistungen (z.B. Erstellung Website) erfolgt die Abrechnung vorbehaltlich entgegenstehender individualvertraglicher Regelungen nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes. Die Auftragnehmerin ist berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Weitergehende und/oder abweichende Regelungen zu Zahlungsmodalitäten (z.B. Abschlagszahlungen) bleiben dem jeweiligen Individualvertrag und besonderen Bestimmungen dieser AGB vorbehalten.

1.5. Abnahme

1.5.1.Sofern von der Auftragnehmerin die Erstellung eines Werkes geschuldet ist (z.B. Fotografien, Erstellung Website, etc.), ist der Auftraggeber verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.

1.5.2.Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes und die Abnahmebereitschaft mindestens in Textform per Email an.
1.5.3.Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Erklärung des Auftraggebers als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte überlassen hat, ohne zuvor unter Nennung mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert zu haben.

1.5.4.Die Abnahme des Werkes gilt auch als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert hat.

1.6. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.6.1. Sofern zur Erreichung des Vertragszweckes die Bereitstellung und Überlassung von Informationen, Daten, Rohmaterialien, Unterlagen, Vorlagen und Entwürfen, etwaige Einwilligungen Dritter und etwaige Lizenzrechte sowie etwaiges Text-, Bild- und Tonmaterial erforderlich ist, stellt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer kostenfrei in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen für die Zurverfügungstellung unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers festzulegen. Weitergehende oder konkretisierende individualvertragliche Regelungen sind möglich.

1.6.2. Wurde der Auftragnehmer mit der Erstellung, Entwicklung und/oder Gestaltung von Webseiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten beauftragt oder übernimmt er für den Auftraggeber sonstige Tätigkeiten im Bereich Gestaltung und Design (z.B. Corporate-Identity, Corporate-Design, Produktdesign, Logoentwicklung, etc.), hat der Auftraggeber zudem möglichst konkret seine gestalterischen Vorstellungen und Konzepte für das zu erstellende Werk (z.B. Webseite, Muster-Designvorlagen, etc.) mitzuteilen. Ebenfalls ist mitzuteilen auf welche Zielgruppe das zu erstellende Werk ausgerichtet sein soll.

1.6.3. Sofern die Tätigkeit des Auftragnehmers auf vorbestehenden Werken (z.B. Schriftarten für die Erstellung von Visitenkarten, Designs von vorbefassten Designern oder Entwicklern, Musik, etc.) aufbauen soll, obliegt es dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Rechte einzuholen, sofern im Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die erforderliche Rechteeinholung hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die diesem gegenüber aufgrund einer Verletzung gegen etwaige Rechte an zu verwendenden Werken, welche von der Auftragnehmerin auf Weisung des Auftraggebers für die Leistungserbringung verwendet wurden, geltend gemacht werden.

1.6.4. Sofern für die Vertragsdurchführung Analysen durch den Auftragnehmer durchgeführt werden müssen (z.B. im Rahmen von SEO-Analysen, DSGVO-Konformität, etc.) hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen, sowie etwaig benötigte Zugriffsrechte auf Programme und IT-Umgebungen zu gewähren.

1.6.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer den aus einer Verletzung der vorgenannten Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Wurde zwischen den Parteien individualvertraglich ein verbindlicher Zeitplan für die Leistungserbringung festgelegt, ist dieser gegebenenfalls anzupassen. Sofern der Vertragszweck noch erreichbar ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflicht setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche entbehrlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurück zu treten oder das gesamte vertraglich vereinbarte Honorar in Rechnung zu stellen. Im letzteren Fall ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen weiter auszuführen, sobald der Auftraggeber seiner Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflicht nachgekommen ist.Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen und eine Vergütung zu zahlen, die den bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen entspricht.

1.6.6. Etwaige vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung überlassene Daten und/oder Gegenstände sind seitens der Auftragnehmerin nicht gesondert versichert. Es obliegt dem Auftraggeber für einen ausreichenden Versicherungsschutz der überlassenen Daten und/oder Gegenstände zu sorgen.

1.7. Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Auftraggebers

1.7.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm an die Auftragnehmerin zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergebenen Daten und Unterlagen, insbesondere etwaige Entwürfe und Designs, nicht gegen Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte verstoßen. Durch die Überlassung der Daten und Unterlagen an die Auftragnehmerin erklärt der Auftraggeber etwaige erforderlichen Rechte (z.B. Nutzungs- oder Lizenzrechte) eingeholt zu haben und über die Daten entsprechend verfügen zu dürfen. Sofern die Auftragnehmerin von Dritten wegen etwaiger Verstöße diesbezüglich in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin hiervon vollumfänglich frei.

1.7.2. Beim Überlassen von Daten, welche auf das Computersystem der Auftragnehmerin übertragen werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese nicht mit Schadsoftware (z.B. Viren, Würmer, Trojaner, etc.) behaftet sind. Der Auftraggeber ist der Auftragnehmerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht entsteht.

1.8. Termine und Fristen

1.8.1. Verbindliche Vertragserfüllungsfristen und Termine müssen mindestens in Textform vereinbart sein.

1.8.2. Ist für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, verlängert sich eine vereinbarte Frist um die Zeit, die der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

1.8.3. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend.

1.9.Gewährleistung und Haftung

1.9.1.Sofern von der Auftragnehmerin Werkleistungen (z.B. Erstellung einer Website, Bilder oder Videos, etc.) erbracht werden, richtet sich die Gewährleistung nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

1.9.2.Die Auftragnehmerin und ihre Erfüllungsgehilfen haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

1.10.Eigenwerbung/Namensnennung

1.10.1.Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, den Auftraggeber sowie die für ihn erbrachte Leistung unter Darstellung der Leistung und etwaiger Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers in üblichem Rahmen zum Zwecke der Eigenwerbung zu nennen.
1.10.2.Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich bei den erbrachten Leistungsergebnissen (z.B. Websites) an üblicher Stelle als Erstellerin zu nennen.

1.11.Verschwiegenheitsverpflichtung und Geheimhaltung

1.11.1.Die Auftragnehmerin wird alle ihr während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen und mitgeteilten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Tätigkeit für den Auftraggeber verwenden. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gelten dabei alle gesellschaftlichen oder betrieblichen Tatsachen, welche ohne Weiteres als geheimhaltungsbedürftig erkennbar sind. Die Offenbarung und/oder Weitergabe derartiger Informationen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über diese Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

1.11.2.Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, welche sie durch die Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, in keiner Weise für sich zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung oder Weitergabe von Daten, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftragnehmerin erforderlich sind.

1.11.3.Auf Aufforderung des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin sämtliche Unterlagen und Materialien, zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung sie verpflichtet ist, unverzüglich und bei Beendigung der Zusammenarbeit unaufgefordert an den Auftraggeber herauszugeben oder zu vernichten/löschen.

 

2. Besondere Bestimmungen für Dienstverträge

Für Dienstverträge geltend ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes. Sofern besondere Bestimmungen dieses Abschnittes im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB stehen, gehen die besonderen Bestimmungen den allgemeinen vor. Individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den AGB in jedem Fall vor, unabhängig davon, ob diese den allgemeinen oder den besonderen Bestimmungen der AGB widersprechen.

 

2.1. Laufzeit und Kündigung

2.1.1. Sofern die Parteien einen Dienstvertrag (z.B: Beratung, Coaching, Analysen, Schulungen, ) abschließen, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sich nicht aus dem Angebot der Auftragnehmerin etwas anderes ergibt.

2.1.2. Der Vertrag kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

2.1.3. Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar.

2.1.4. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers. Bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet.

2.2. Schulungsmaterialien

Sofern durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen eines Coachings oder einer Beratung Materialien (z.B. Schulungsmaterialien, Übersichten, Präsentationen, etc.) überlassen werden, ist der Auftraggeber nicht berechtigt diese weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu ändern, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

2.3. Gewährleistung und Haftung

2.3.1. Dienstleistungen (z.B. Beratungen und Coaching) werden nach bestem Wissen und Gewissen erbracht. Die Auftraggeber haben es jedoch selbst in der Hand die von der Auftragnehmerin erteilten Ratschläge und Empfehlungen für sich selbst gewinnbringend umzusetzen. Die Auftragnehmerin übernimmt daher keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die erbrachten Dienstleistungen zum vom Auftraggeber gewünschten Erfolg führen.

2.3.2. Kommt es aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat, nicht zur Durchführung einer Unterrichtseinheit, so herrscht zwischen den Parteien Einigkeit, dass zunächst eine Verschiebung der Unterrichtseinheit auf einen anderen Tag beabsichtigt ist. Hierbei sind bereits bestehende Buchungen der Auftragnehmerin zwingend zu berücksichtigen. Im Falle einer Verschiebung bleiben etwaige Folge- und Aufbautermine entsprechend bestehen, sofern eine Verschiebung auch dieser Termine nach Ermessen der Auftragnehmerin nicht die sinnvollere Alternative darstellt.

2.3.3. Die Auftragnehmerin hat nicht dafür einzustehen, wenn die erbrachte Dienstleistung aufgrund technischer, rechtlicher und/oder sonstiger Änderungen nachträglich unbrauchbar wird oder deren Brauchbarkeit in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt wird.

3. Besondere Bestimmungen für Werkverträge mit gewerblichen Kunden

Für Werkverträge mit gewerblichen Kunden geltend ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes. Sofern besondere Bestimmungen dieses Abschnittes im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB stehen, gehen die besonderen Bestimmungen den allgemeinen vor. Individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den AGB in jedem Fall vor, unabhängig davon, ob diese den allgemeinen oder den besonderen Bestimmungen der AGB widersprechen.

3.1. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.1. Sofern der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen an von ihr erstellten Werken oder Teilen davon ein Urheberrecht zusteht und zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, überträgt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehenen und vereinbarten Nutzungsarten das einfach, unbefristete, unwiderrufliche und räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte in dem Umfang, der sich aus dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang der Auftragnehmerin ergibt.

3.1.3. Sämtliche vorgenannten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung und etwaiger Nachtragsforderungen durch den Auftraggeber auf diesen über.

4. Schlussbestimmungen

4.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland. Vertragssprache ist Deutsch.

4.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Ingolstadt.

4.3. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei zwischen den Parteien Einigkeit herrscht, dass E-Mail dieser Form genügt. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

4.4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der unwirksamen möglichst nahe kommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken im Vertrag oder diesen AGB.

Stand: Februar 2023